Hessische Landesregierung passt Corona-Regeln an
Die Hessische Landesregierung hat notwendige Anpassungen der Corona-Regeln beschlossen. Ab dem Wochenende ermöglicht das Bundesinfektionsschutzgesetz nur noch so genannte Basisschutzmaßnahmen.
Folgendes gilt in Hessen ab dem 2. April:
Maskenpflicht:
- in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten),
- in Alten- und Pflegeheimen,
- bei Pflege- und Rettungsdiensten,
- in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr),
- in Sammelunterkünften wie bspw. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
Testpflichten:
- für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
- Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich.
- Bewohnertestungen (insbes. in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen ggf. anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden
- In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet.
- Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.
Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation bzw. Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen.
Inkrafttreten am 2. April 2022 (Samstag). Außerkrafttreten am 29. April 2022.

Sobald die Infektions-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegen, greifen vor Ort
Am Freitag, 4. März 2022, treten in Hessen die bereits im Februar in Folge der Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern angekündigten und beschlossenen neuen Corona-Regeln in Kraft. Sie bringen behutsame Lockerungen vor allem die Gastronomie und Veranstaltungen betreffend. Letztere dürfen wieder von mehr Menschen besucht werden, wobei entscheidend ist, ob sie drinnen oder unter freiem Himmel stattfinden:
- Bei mehr als zehn Besucherinnen und Besuchern gilt bei allen Veranstaltungen die 3G-Regel
- Bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauenden gilt die 2G-Plus-Regel
- An Veranstaltungen im Freien können bis zu 25.000 Menschen teilnehmen
- Für die 500 Plätze übersteigende Kapazität ist eine maximale Auslastung von 75 Prozent zulässig
- An Veranstaltungen in Innenräumen können maximal 6.000 Menschen teilnehmen
- Für die 500 Plätze übersteigende Kapazität ist eine maximale Auslastung von 60 Prozent zulässig
Stand 8 .Februar 2022

Landesregierung Hessen Januar 2022
Hotspot Regeln in Hessen
Sobald die Infektions-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegen, greifen vor Ort zusätzliche „Hotspot-Regelungen“ ab dem nächsten Tag.
Bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitness- studio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt:
Drinnen 2G-Plus. Draußen 2G.
Alkoholverbot an belebten Orten und Plätzen. Die Kommunen legen diese fest.
Maskenpflicht in Fußgängerzonen. Die Kommunen legen diese fest.
Schließung von Prostitutionsstätten.
Neueste Corona Regeln Januar 2022 hier zum Lesen im PDF Format
Landesregierung Hessen Oktober 2021
Corona Regeln hier zum Lesen im PDF Format
Kinder Corona Regeln hier zum Lesen im PDF Format
Regelungen für Veranstaltungen hier zum Lesen im PDF Format
2. Landestufe im Vogelsberg in Kraft
Welche Regeln gelten im Vogelsbergkreis ab Mittwoch 25.5.2021?
Das Land Hessen gibt mit der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung den Rahmen für die Möglichkeiten im Vogelsbergkreis vor. Da ab Mittwoch die 2. Landesstufe in Kraft tritt, gelten ab sofort unter anderem folgende Regelungen:
- In den Schulen starten die Jahrgangsstufen 1 bis 13 in den Präsenzunterricht – mit zwei verpflichtenden Tests pro Woche. In den Vogelsberger Schulen beginnt der Präsenzunterricht mit angepasstem Regelbetrieb am Donnerstag, 27. Mai.
- Die Kontaktregeln werden erweitert: Zwei Hausstände mit unbegrenzter Personenzahl, oder 10 Personen über 14 Jahren unabhängig vom Hausstand. Dabei werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Ausgangsbeschränkungen sind – wie bereits in Stufe 1 – aufgehoben.
- Die Pflicht zum Homeoffice, wo es möglich ist, bleibt bei zwei verpflichtenden Testangeboten pro Woche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Präsenz bestehen.
- Alkohol ist auf publikumsträchtigen Plätzen (außerhalb der Gastronomie) verboten. Außerdem gilt für alle öffentlich zugänglichen Gebäude, Fußgängerzonen, die generelle Empfehlung der medizinischen Maske in Innenräumen und immer, wenn die Mindestabstände nicht gehalten werden können
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte sowie Kulturangebote (Kino, Theater, Konzerte) sind wieder erlaubt, allerdings gelten dabei besondere Regeln. Es können an Veranstaltungen bis zu 200 ungeimpfte Teilnehmer außen (Testempfehlung) und 100 ungeimpfte Teilnehmern innen (Testpflicht) mit tagesaktuellem Test und strengen Abstands- und Hygienevorgaben sowie Kontaktdatenerfassung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnräume (zum Beispiel Hochzeitsfeiern, Geburtstage, usw.). Außerdem kann das Gesundheitsamt ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten.
- Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt bestehen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen können (auch die Innenräume) mit tagesaktueller Testempfehlung und Abstands- und Hygienevorgaben öffnen.
- Verkaufsstätten und der Einzelhandel können nach den Regeln für Geschäfte der Grundversorgung plus Empfehlung tagesaktueller Test und Maskenpflicht öffnen.
- Die Gastronomie darf auch die Innengastronomie mit tagesaktuellem Test und strengen Abstands- und Hygieneregeln (Maskenpflicht für Personal sowie Gäste bis zum Platz, ausreichend Tischabstände, Tischregeln entsprechend Kontaktregel), Sitzplatzpflicht und Kontaktdatenerfassung öffnen. Auch Clubs und Diskotheken dürfen als Bar/Gastronomie mit den oben genannten Regeln öffnen.
- Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen unter Auflagen Gäste empfangen. In Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Auslastung auf maximal 75 Prozent begrenzt. Auch sind Tests bei der Anreise sowie zwei Mal pro Woche durchzuführen.
- Für Körpernahe Dienstleistungen sind strenge Hygienevorgaben, Terminpflicht und Kontaktdatenerfassung verpflichtend, sowie ein tagesaktueller Test empfohlen.
- Der Sportbetrieb und Mannschaftssport ist in allen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen erlaubt, sofern ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des RKI zur Hygiene beachtet werden. Die Vorlage eines Negativnachweises jeder Sportlerin und jedes Sportlers bei Mannschaftssportarten wird empfohlen. Auch die Öffnung von Schwimmbädern, Thermalbädern, Saunen und ähnliche Einrichtungen mit Personenbegrenzung und Zutrittsregelung sowie Terminvereinbarung, ebenfalls Testempfehlung, sind möglich.
Für alle Bereiche, die in Stufe 2 nicht näher aufgeführt sind, gelten weiterhin die Regelungen für die Landesstufe 1. Weitere Informationen zu den aktuell gültigen Regen auf den Seiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration: soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/wo-gelten-
Das hessische Präventions- und Eskalationskonzept
6.Januar 2021
Corona-Kabinett entscheidet über verschärften Lockdown
Weitere Kontakteinschränkungen, 15-Kilometer-Radius für Hotspot-Bewohner: In Hessen entscheidet das Corona-Kabinett über die Details der Lockdown-Verschärfung – und wie es mit den Schulen weitergeht.
15.Dezember 2020
Was genau ist erlaubt und was nicht? Ein Überblick über die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Hessen.
Ausgangssperre im Vogelsbergkreis
Wegen steigender Coronazahlen wird auch im Vogelsbergkreis eine Ausgangssperre eingeführt: Sie gilt ab Donnerstag. Dann dürfen Bürger zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr früh nur noch aus triftigen Gründen das Haus verlassen. Alkohol im öffentlichen Raum ist verboten. Der Vogelsbergkreis ist damit die 14. Kommune in Hessen, in der eine nächtliche Ausgangssperre verhängt wird.
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Kontakte
Im Dezember dürfen nur noch maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten in der Öffentlichkeit zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Im November waren noch Treffen mit zehn Personen erlaubt
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Kontakte
Verschärft Hessen die Regeln?
7.12.2020 Volker Bouffier im Interview auf Hessenschau.de (neues Fenster)
Corona-Kabinett beschließt neue Regeln
Diese Regelungen gelten ab November 2020
Die von Bund und den Ländern geplanten Regeln sollen am Montag, 2. November, auch in Hessen in Kraft treten und vorerst bis Monatsende gelten. Die Regelungen im Überblick:
Kontakte: In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige zweier Haushalte treffen – maximal zehn Personen.
Gastronomie: Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt ist weiter die Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen.
Freizeit: Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören etwa Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks und Spielhallen.
Tourismus: Übernachtungsangebote im Inland sollen im November verboten sein. Sie dürften nur noch für notwendige Zwecke wie zwingende Dienstreisen gemacht werden. Auf private Reisen – auch Familienbesuche – soll verzichtet werden.
Sport: Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine joggen gehen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.
Dienstleistungen: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.
Supermärkte: Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet – es gibt aber Vorschriften wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen.
Schulen und Kitas: Schulen und Kindergärten bleiben offen.
Glaubensgemeinschaften: Für Gottesdienste gibt es keine Neuregelungen.
Altenheime: Keine Schließungen – Besuche sollen weiter möglich sein
Quelle: hessenschau.de
26.10.20
Ein Überblick über die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Hessen.
Wegen der hessenweit steigenden Infektionszahlen wird der Alltag der Menschen wieder stärker eingeschränkt.
Hessenweit
Bei privaten Feiern in angemieteten Räumen, etwa bei Hochzeiten, sind ab Montag unabhängig von den Infektionszahlen nur noch 50 Menschen erlaubt. Für Feiern zu Hause empfiehlt die Landesregierung dringend, nicht mehr als 25 Menschen einzuladen. Öffentliche Veranstaltungen bleiben dagegen mit 250 Menschen erlaubt.
Wird in einem Kreis oder einer Stadt die Warnstufe von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen überschritten, dürfen sich nur noch 25 Menschen in gemieteten Räumen treffen. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 75 dürfen sogar nur noch zehn Menschen an privaten Feiern teilnehmen.
Die Maskenpflicht wird auf Bus- und Bahnsteige sowie Wahllokale ausgeweitet. Gastronomen und Friseure dürfen sich den Ausweis zeigen lassen, wenn sie an der Richtigkeit der Kontaktdaten zweifeln. Auch auf Wochenmärkten mit einem gastronomischen Angebot sind Kontaktformulare auszufüllen. Clubs und Tanzlokale dürfen Gäste bewirten, Tanzen bleibt verboten.
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Coronaverordnung vom 6.April 2020
CORONA-LOCKERUNGEN
Landesregierung beschließt weitere Regelungen
10.06.2020 Pressestelle: Hessische Staatskanzlei
Ministerpräsident Volker Bouffier: „Erfahrungen zeigen uns, dass wir mit unserer schrittweisen Vorgehensweise richtigliegen“
CORONA-PANDEMIE
„Unser Plan für Hessen“
07.05.2020
Ministerpräsident Volker Bouffier erläutert die Lockerungen der Corona-Maßnahmen.
I. Einleitung
Die Corona-Pandemie hat Hessen vor große Herausforderungen gestellt. Die zum Schutz der Bevölkerung notwendigen massiven Einschränkungen für Menschen und Wirtschaft haben jedem von uns viel abverlangt. Alle Bürgerinnen und Bürger haben durch ihre Opferbereitschaft und ihr diszipliniertes Verhalten dazu beigetragen, dass wir jetzt Lockerungen der Maßnahmen ergreifen können. Hier gelten der große Dank und die Anerkennung der Hessischen Landesregierung insbesondere den zahlreichen Helfern.
Trotz der erfreulichen Entwicklung der Infektionszahlen in Deutschland und Hessen dürfen wir nur mit äußerster Besonnenheit mit den sicher an vielen Stellen ersehnten Lockerungen umgehen. Um den Menschen stufenweise wieder ihren gewohnten Alltag ermöglichen zu können, bedarf es allerdings enger Rahmenbedingungen. Wir müssen Eigenverantwortung übernehmen, indem wir weiter aufeinander Acht geben und uns gegenseitig schützen. Gegenüber Risikogruppen tragen wir alle eine besondere Verantwortung. Die tragenden Säulen sind Abstand, Hygiene und Nachverfolgung.
Wir müssen sorgsam sein und Abstands- und Hygieneregeln befolgen. Um die Sicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten, haben wir ein System zur Kontaktnachverfolgung aufgebaut, um Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen. Für besonders betroffene Regionen halten wir mobile Einheiten des Landes zur Kontaktnachverfolgung bereit. Die Testkapazitäten werden wir kontinuierlich steigern. Für all diejenigen, die ihrer Eigenverantwortung nicht gerecht werden, halten wir als letztes Mittel Sanktionen bereit. Mit den Lockerungen, die wir uns alle wünschen, geht besondere Verantwortung auf jeden Einzelnen von uns über. Mehr Freiheit bedeutet auch mehr Verantwortung für alle. Jeder hilft bei der Eindämmung der Pandemie, indem er sich an die Regeln hält.
Die wirtschaftlichen Herausforderungen sind und waren immens. Unsere Arbeitnehmer, Selbständigen, kleineren und mittleren Betriebe bis hin zu den (Groß-) Unternehmen, die durch die Krise finanzielle Einbußen hinzunehmen haben, werden wir weiterhin unterstützen. Auch hier gilt es, möglichst bald stufenweise zu einem Normalbetrieb zurückzufinden. Selbstverständlich auch hier nur unter der Voraussetzung wirksamer Hygienekonzepte und im Rahmen einer akzeptablen Entwicklung der Neuinfektionen.
II. Die neuen Regelungen im Einzelnen
Grundsätzlich gilt, dass die Öffnungen in der nachfolgend dargestellten Form nur denkbar sind, wenn die geforderten Hygienekonzepte und Abstandsregeln eingehalten werden, und so die Anzahl der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner die Zahl von 50 Infizierten in einer Woche in einem Landkreis / einer kreisfreien Stadt nicht übersteigt. In einem ungünstigeren Verlauf sind erneute Einschränkungen unumgänglich.
1. Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungen
Um das Virus weiter einzudämmen und die Zahl der Infizierten zu reduzieren, sind weiterhin Kontaktbeschränkungen nötig. Angesichts der niedrigen Infektionsraten können soziale Kontakte schrittweise wieder ermöglicht werden. So ist es ab dem 9. Mai wieder gestattet, sich zusätzlich zu den im eigenen Hausstand lebenden Personen mit Angehörigen eines weiteren Hausstands in der Öffentlichkeit zu treffen.
Für Veranstaltungen gilt die Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder, Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 zu untersagen. Für Gottesdienste und Demonstrationen gelten bereits Sonderregelungen. Das hessische Veranstaltungskonzept sieht vor, ab 9. Mai Zusammenkünfte bis 100 Personen unter geregelten Voraussetzungen zu erlauben. Die zuständigen Behörden können im Ausnahmefall eine höhere Teilnehmerzahl ermöglichen, wenn gewährleistet ist, dass die Einhaltung der Voraussetzungen (bspw. Hygiene- und Abstandsregeln) kontinuierlich überwacht wird.
2. Schulen
Die Landesregierung hält an ihrem bewährten Kurs einer stufenweisen Öffnung fest. Nach den bereits erfolgten Teilöffnungen orientiert sich das nachfolgende Konzept an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, der Rechtsprechung sowie den Erfahrungen aus den bisher erfolgten Öffnungen.
Der Stufenplan für die Schulen sieht vor:
- ab 18.05.: Sekundarstufe I, zeitgleich Einführungsphase der Sekundarstufe II und Intensivklassen; 4. Jahrgangsstufe an den Grundschulen.
- ab 18.05.: weitere Öffnung der Berufsschulen und InteA-Klassen
- ab 02.06.: Jahrgangsstufen 1 – 3 sowie Vorklassen, Vorlaufkurse und Intensivklassen an Grundschulen.
- Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs der Förderschulen orientiert sich an den Terminen der Grundschulen und der Sekundarstufen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Schulen für die Vorbereitung, u. a. zur Unterrichtsorganisation der Kleingruppen, Raumverteilung, Einsatzplanung der Lehrkräfte und Umsetzung des Hygieneplans, eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss.
3. Hochschulen
Die Hochschulen entscheiden ab dem 9. Mai 2020 im Rahmen ihrer Selbstverwaltung über ihre Öffnung. Präsenzveranstaltungen sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich wieder möglich, gleichzeitig sollten Online-Angebote weiterhin genutzt werden.
4. Kindertagesbetreuung
Parallel zur Öffnung der Grundschulen ist auch die Betreuung in Kindertagesstätten wieder zu ermöglichen. Wir werden vom System der erweiterten Notbetreuung zu einem Modell des eingeschränkten Regelbetriebes übergehen. Den Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Abstandsregeln etc. im Bereich der Kinder im Alter von 12 Monaten bis 6 Jahren ist durch eine besonders sorgsame pädagogische Arbeit und Organisation zu begegnen. Daher bedarf es mehr Vorlaufzeit für die Einrichtungen.
Ab dem 9. Mai besteht die Möglichkeit, familiäre Betreuungsgemeinschaften aus bis zu drei Familien zu bilden. In einem ersten Schritt erweitern wir ab dem 11. Mai die Berechtigungen zur Teilnahme an der Notbetreuung. Ab dem 2. Juni sollen die Kindertagesstätten dann im eingeschränkten Regelbetrieb wieder für alle Kinder öffnen.
5. Dienstleistung und Handel
Die Verkaufsflächenbegrenzung von 800m² im Einzelhandel entfällt ab dem 9. Mai 2020. Stattdessen gilt die Regel, je angefangener 20m² ist ein Kunde zulässig.
Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen etc. dürfen bereits seit dem 4. Mai wieder öffnen.
6. Gastronomie und Tourismus
Ab dem 15. Mai 2020 ist eine Öffnung von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, Casinos und Spielhallen (innen und außen) unter Beachtung von Abstandsregeln und Hygienekonzepten möglich. Tanzlokale und Discotheken bleiben vorerst geschlossen.
Pensionen, Privatzimmer und Hotels können ab dem 15. Mai 2020 zu touristischen Zwecken ihren Betrieb wiederaufnehmen. Soweit Speisen angeboten werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie. Dies gilt auch für die Abstandsregel und die zulässige Personendichte pro Quadratmeter Gastfläche, mit Ausnahme der Gästezimmer. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant) müssen die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten werden.
Ebenso ab dem 15. Mai 2020 können Ferienwohnungen und Campingplätze vermietet und genutzt werden. Dauercamping und Zweitwohnungsnutzung bleiben gestattet. Freizeitparks können ab diesem Tag ebenfalls wieder ihre Pforten öffnen, wenn sie über ein umfassendes Hygienekonzept verfügen. Schwimmbäder und Saunen etc. bleiben geschlossen.
7. Sport und Freizeit
Sport und Gesundheit gehören zusammen. Ab dem 9. Mai 2020 kann Sport wieder ausgeübt werden, sofern er u. a. kontaktfrei ausgeübt wird, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen beachtet und keine Dusch- und Waschräume etc. genutzt werden. Ebenso erlaubt wird der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports in Abstimmung mit den Ligen, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt.
Indoorspielplätze, Kletter- und Turnhallen, Kegelbahnen einschließlich Bowling und Squash können ab dem 9. Mai 2020 unter vergleichbaren Voraussetzungen wieder ihre Tore öffnen bzw. gespielt werden. Fitnessstudios können ab dem 15. Mai 2020 wieder öffnen.
Für den Sport und die weiteren Freizeitangebote müssen selbstredend in besonderem Maße die Hygienekonzepte den spezifischen Anforderungen gerecht werden.
8. Theater, Museen, weitere Kultureinrichtungen
Unter den für Veranstaltungen genannten Voraussetzungen können Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie weitere Kultureinrichtungen ebenfalls ab dem 9. Mai 2020 wieder öffnen. Davon ausgenommen sind aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr weiterhin Veranstaltungen und Konzerte, bei denen Abstandsregeln realistischer Weise nicht eingehalten werden können.
9. Spielhallen, Casinos und Wettbüros
Spielhallen, Casinos und Wettbüros können ebenfalls ab dem 15. Mai 2020 ihre Geschäfte wiederaufnehmen.
Quelle: https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/unser-plan-fuer-hessen